Satzung des Schützenvereins Rickensdorf e.V. von 1876
Fassung vom 28.01.2023
Hinweis:
Im Interesse der Lesbarkeit wird auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird. Die verkürzte Form hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rickensdorf e.V. von 1876“, im weiteren Verlauf als SVR bezeichnet.
  2. Der SVR hat seinen Sitz in 38459 Rickensdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer VR 130241 eingetragen.
  3. Der SVR ist Mitglied in folgenden Verbänden deren Sportarten betrieben werden und erkennt deren Satzung und Ordnung an:
  1. Landessportbund Niedersachsen
  2. Kreissportbund Helmstedt
  3. Deutscher Schützenbund
  4. Niedersächsischer Sportschützenverband
  5. Kreisschützenverband Helmstedt
  6. Deutscher Turnerbund
  7. Niedersächsischer Turnerbund
  8. Behinderten-Sportverband Niedersachsen
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Der SVR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der SVR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem SVR zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des SVR. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SVR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der SVR ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
  5. Zweck des SVR ist die Förderung des Sports aller Art sowohl als Breiten- und Leistungssport wie auch Gesundheitssport. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Sportliche und jugendpflegerische Aktivitäten zur Steigerung des Gesundheitsbewusstseins
  2. Einbindung seiner Mitglieder in das gemeinnützige soziale Umfeld
  3. Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen in den verschiedenen Disziplinen des Schießsportes
  4. Durchführung von Vorträgen und Sportveranstaltungen
  5. Der Pflege von Tradition und Brauchtum der Schützen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der SVR besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitglieder
  • Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller durch Einlegen einer Beschwerde die endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die den SVR unterstützen will ohne sich sportlich zu betätigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den SVR besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
  6. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des SVR teilzunehmen.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des SVR zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  8. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des SVR.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem SVR ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SVR
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss in Textform binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des SVR.
§ 6 Organe
Die Organe des SVR sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
  1. Geschäftsführender Vorstand
    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
    2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
      1. der Vorsitzende
      2. der stellvertretende Vorsitzende
      3. der Kassenwart
    3. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Erweiterter Vorstand
    1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
      1. der unter §7 Abs.1 aufgeführte geschäftsführende Vorstand
      2. der Schriftführer
      3. der Sportleiter
      4. die Damenleiterin
      5. der Jugendleiter
      6. der Kommandeur
      7. der Pressewart
      8. der EDV-Beauftragte
      9. der Veranstaltungswart
      10. der Beauftragte für Behindertensport
    2. Für alle Vorstandsposten können Stellvertreter gewählt werden, ausgenommen sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die gewählten Stellvertreter gehören dem erweiterten Vorstand an.
    3. Wird im Laufe der Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei oder findet sich für eine nichtbesetzte Stellvertreter-Stelle ein Kandidat, so kann der geschäftsführende Vorstand eine Person bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte des SVR nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
    7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
    8. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
    9. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
    10. Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    11. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    12. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes und Personalunion bei mehreren Vorstandsposten ist zulässig.
    13. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenen Auslagen.
    14. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich in Textform einzuberufen.
    15. Vorstandssitzungen können als Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung durchgeführt werden.
    16. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladung in Textform unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  3. Anträge müssen in Textform spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Anträge, die fristgerecht eingegangen sind, werden in die Tagesordnung aufgenommen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des SVR es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder als Online-Versammlung stattfinden, auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstands
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    6. Änderungen der Vereinssatzung
    7. Entscheidung von Berufungsfällen bei Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Auflösung des SVR
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  10. Abstimmungen werden offen durchgeführt.
  11. Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder.
  12. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  13. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
  1. Anträge auf Änderungen der Vereinssatzung müssen unter Benennung der abzuändernden Inhalte in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Über Anträge auf Änderungen in der Vereinssatzung kann nur abgestimmt werden, wenn sie im Vorfeld in einer Vorstandssitzung bereits abgestimmt worden sind.
  3. Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des SVR einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstands.
§ 11 Ordnungen
  1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben und eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätte erlassen.
  2. Darüber hinaus kann der Vorstand Ordnungen erlassen, die dazu dienen, die gesetzten Ziele des SVR durch gemeinschaftliches Handeln zu erreichen.
  3. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des SVR kann der amtierende Vorstand einen Auflösungsbeschluss fassen, der in einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgetragen wird.
  2. Zur Auflösung des SVR ist eine Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des SVR oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des SVR an die Gemeinde Bahrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Rickensdorf gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 13 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der SVR nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der SVR nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung des SVR am 28.01.2023 beschlossen. Gleichzeitig wird die Satzung vom 30.01.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt.
Der Vorstand
Schützenverein Rickensdorf e.V. von 1876